1.4 Gemäss E-Mail der Vorinstanz vom 2. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer der bereits in Abzug gebrachte Sanktionsbetrag für die Monate April und Mai, die Verpflegungspauschale sowie die Kosten für die Verkehrsauslagen nachträglich ausbezahlt.16 Betreffend diese Anträge liegt somit kein aktuelles schutzwürdiges Interesse mehr vor und sie sind als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2025 beantragt, hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.