1.3 Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die anfechtende Person aus der Gutheissung der Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung oder Abänderung des Anfechtungsobjekts einen praktischen Nutzen ziehen könnte.14 Das schutzwürdige Interesse muss aktuell sein, d.h. es muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt des Entscheids bestehen. An der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt es insbesondere dann, wenn das Ereignis oder die Zeitperiode, auf welches sich das Anfechtungsobjekt bezogen hat, bereits vorüber ist oder wenn der Hoheitsakt bereits vollstreckt worden ist und auch nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.15