10. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,10 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 11. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Anträge sinngemäss dahingehend, dass ihm eine monatliche Ausgleichszahlung von CHF 59.00 für den Zeitraum von sechs Monaten auszurichten sei.11 12. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2025 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen