9. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. April 2025 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er die Aufhebung der ausgesprochenen Sanktion in Höhe von CHF 71.70 ab April 2025 und die Rückerstattung des bereits einbehaltenen Betrags für April 2025. Ausserdem fordert der Beschwerdeführer eine Prüfung seiner Sozialhilfe für Mai 2025, insbesondere in Bezug auf die fehlenden Leistungen für Verkehrsauslagen und auswärtige Verpflegung.9