6. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 ermahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, bis zum 13. März 2025 keine unentschuldigten Absenzen mehr zu generieren. Bei Abwesenheiten habe sich der Beschwerdeführer bis spätestens um 9.00 Uhr, unter Angabe des Abwesenheitsgrundes, bei den Lehrpersonen und der Integrationsberatung abzumelden. Die Nichteinhaltung dieser Weisung habe eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 10 % für maximal sechs Monate ab April 2025 zur Folge.6 7. Am 24. März 2025 informierte die Klassenlehrperson die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Februar 2025 sechs unentschuldigte Absenzen habe.7