Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1184 / tsa, mkü Beschwerdeentscheid vom 4. September 2025 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen B.___ Vorinstanz betreffend Kürzung des Grundbedarfs (Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2025) 1/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1184 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird seit dem 23. August 2023 vom B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Seit dem 1. August 2024 besucht der Beschwerdeführer das Berufsvorbereitende Schul- jahr an einem Berufsbildungszentrum.2 3. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 sprach die Klassenlehrperson eine Verwarnung aufgrund zu vieler und teilweise unentschuldigter Absenzen aus. Bis am 6. Februar 2025 werde eine deutliche Verbesserung der Situation erwartet. Weitere Verstösse würden mit einem Verweis sanktioniert.3 4. Mit Weisung vom 3. Januar 2025 betreffend die Einhaltung der Ausbildungsvereinbarung inkl. Absenzenreglements des Berufsbildungszentrums hielt die Vorinstanz fest, dass bei Nicht- einhalten der Weisung eine Kürzung der Sozialhilfe geprüft werde. 4 5. Am 13. Februar 2025 sprach das Berufsbildungszentrum einen ersten Verweis aus, da sich die Situation betreffend die Absenzen seit der Verwarnung vom 16. Dezember 2025 nicht verbessert habe.5 6. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 ermahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, bis zum 13. März 2025 keine unentschuldigten Absenzen mehr zu generieren. Bei Abwesenheiten habe sich der Beschwerdeführer bis spätestens um 9.00 Uhr, unter Angabe des Abwesenheits- grundes, bei den Lehrpersonen und der Integrationsberatung abzumelden. Die Nichteinhaltung dieser Weisung habe eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) um 10 % für maximal sechs Monate ab April 2025 zur Folge.6 7. Am 24. März 2025 informierte die Klassenlehrperson die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Februar 2025 sechs unentschuldigte Absenzen habe.7 8. Mit Verfügung vom 24. März 2025 verfügte die Vorinstanz die Kürzung des GBL ab dem 1. April 2025 um 10 % für sechs Monate.8 1 Weisung Teilnahme Integrationsmassnahme vom 3. Januar 2025, S. 1 (Vorakten, pag. 32) 2 Schulbestätigung Berufsvorbereitendes Schuljahr vom 12. August 2024 (Vorakten, pag. 15) 3 Verwarnung vom 16. Dezember 2024 (Vorakten, pag. 30) 4 Weisung vom 3. Januar 2025 (Vorakten, pag. 34) 5 Verweis vom 13. Februar 2025 (Vorakten, pag. 41) 6 Mahnung betreffend Arbeitsintegration vom 14. Februar 2025 (Vorakten, pag. 39) 7 Fallführungseintrag vom 24. März 2025 (Vorakten, pag. 64 ff.) 8 Verfügung vom 24. März 2025 (Vorakten, pag. 49) 2/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1184 9. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 25. April 2025 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er die Aufhebung der ausgesprochenen Sanktion in Höhe von CHF 71.70 ab April 2025 und die Rückerstattung des bereits einbehaltenen Betrags für April 2025. Ausserdem fordert der Beschwerdeführer eine Prüfung seiner Sozialhilfe für Mai 2025, insbesondere in Bezug auf die fehlenden Leistungen für Verkehrsauslagen und auswärtige Verpflegung.9 10. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,10 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 11. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Anträge sinnge- mäss dahingehend, dass ihm eine monatliche Ausgleichszahlung von CHF 59.00 für den Zeitraum von sechs Monaten auszurichten sei.11 12. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2025 sinnge- mäss die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG12). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 25. April 2025 zuständig. 9 Beschwerde vom 25. April 2025 10 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre tariats der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (OrgR GS GSI) 11 Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2025 ( 12 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 3/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1184 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 65 Abs. 1 Bst. a und b VRPG13). Was das schutz- würdige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids anbelangt (Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG), gilt das Nachstehende. 1.3 Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die anfechtende Person aus der Gutheis- sung der Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung oder Abänderung des Anfechtungsob- jekts einen praktischen Nutzen ziehen könnte.14 Das schutzwürdige Interesse muss aktuell sein, d.h. es muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt des Entscheids bestehen. An der Aktualität des Rechtsschutzinteresses fehlt es insbesondere dann, wenn das Ereig- nis oder die Zeitperiode, auf welches sich das Anfechtungsobjekt bezogen hat, bereits vorüber ist oder wenn der Hoheitsakt bereits vollstreckt worden ist und auch nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.15 1.4 Gemäss E-Mail der Vorinstanz vom 2. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer der bereits in Abzug gebrachte Sanktionsbetrag für die Monate April und Mai, die Verpflegungspauschale sowie die Kosten für die Verkehrsauslagen nachträglich ausbezahlt.16 Betreffend diese Anträge liegt somit kein aktuelles schutzwürdiges Interesse mehr vor und sie sind als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2025 beantragt, hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung. 1.5 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vor- behalt der nachfolgenden Ausführungen (E. 2) einzutreten. 1.6 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 14 Pflüger, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 65 N. 13 15 Pflüger, a.a.O., Art. 65 N. 18 16 E-Mail der Vorinstanz vom 2. Mai 2025 (Vorakten, pag. 61) 4/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1184 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegen- stand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par- teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfah- rens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Anfech- tungsobjekts liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.17 2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 24. März 2025. Darin verfügt die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 10 % während sechs Monaten ab dem 1. April 2025. 2.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Schreiben vom 22. Mai 2025 eine monatliche Ausgleichzahlung in Höhe von CHF 59.00 für die Dauer von sechs Monaten. Dieser Antrag geht über das Anfechtungsobjekt hinaus. Auf dieses Rechtsbegehren ist folglich nicht einzutreten. 2.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der ausgesprochenen Sanktion. Die- ser Antrag liegt innerhalb des Anfechtungsobjekts. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Kürzung als Folge der Missachtung der Weisung zu Recht erfolgt sind. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Asylsozialhilfe 3.1.1 Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persön- lichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizi- nische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV18). 17 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 20a N. 5 ff. 18 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 5/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1184 3.1.2 Nach Art. 20 Abs. 1 SAFG sind Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, verpflichtet, Weisungen zu befolgen, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderli- che zu unternehmen, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an geeigneten Integrationsmassnah- men teilzunehmen. Die wirtschaftliche Hilfe wird gekürzt bei fehlenden Integrationsbemühungen oder mangelhaftem Erreichen der Integrationsziele aufgrund von Selbstverschulden, bei fehlender oder un- genügender Mitwirkung, bei Erfüllen eines Tatbestands nach Art. 83. Abs. 1 AsylG19, bei anderen Verletzungen der Pflichten nach Art. 20 SAFG und bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit (Art. 23 Abs. 1 Bst. a bis e SAFG). Weiter sind Personen nach Art. 2 Abs. 1 bst. b und c SAFG verpflichtet, den individuellen Integrationsplan einzuhalten (Art. 16 Abs. 1 SAFG). Die Nichteinhaltung des Integrati- onsplans hat für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Kür- zung nach Art. 23 SAFG zur Folge (Art. 16 Abs. 2 SAFG). 3.2 Sachverhaltsfeststellung und Beweislast 3.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Damit gilt im Verwaltungsverfahren für die Sachverhaltsermittlung der Untersuchungsgrundsatz. Er bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist. Der Untersuchungsgrundsatz ist somit jener Teilgehalt der Offizialmaxime, der sich auf die Sach- verhaltsfeststellung bezieht. Die Behörde hat nach der materiellen Wahrheit (wirkliche Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der sogenannten formellen (d.h. sich aus den eingebrachten Informati- onen ergebenden) Wahrheit zufriedengeben. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die instruierende Be- hörde von sich aus alles Erforderliche vorzukehren.20 Die Untersuchungsmaxime mindert die pro- zessualen Obliegenheiten der Parteien bei der Ermittlung des Sachverhalts, wie sie unter der Herr- schaft des Verhandlungsgrundsatzes gelten. Das betrifft zum einen die Behauptungs- und Bestrei- tungslast. Die Behörde darf ihrem Entscheid alle Sachumstände zugrunde legen, von denen sie Kennt- nis erhält. Inwiefern Tatsachen behauptet oder bestritten werden bzw. unbestritten geblieben sind, ist nicht entscheidend. Zum anderen sind die Parteien weitgehend von der Beweisführungslast entbun- den, d.h. vom Benennen, Beantragen oder Anbieten der Beweismittel für ihre Vorbringen. Es ist Auf- gabe der (instruierenden) Behörde, die rechtserheblichen Tatsachen zu erheben.21 Die behördliche Begründung ist wesentlich für die Beurteilung, welche Tatfragen beweisbedürftig und welche Sach- verhaltsfeststellungen getroffen worden sind. Es genügt deshalb nicht, nur die Standpunkte der Ver- fahrensbeteiligten aufzuführen. Die Behörde hat vielmehr die für den Entscheid wesentlichen Tatsa- chen festzuhalten und ihre Beweiswürdigung dazustellen.22 19 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 20 Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 18 N. 1 21 Daum, a.a.O., Art. 18 N. 4 22 Daum, a.a.O., Art. 18 N. 8 6/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1184 3.2.2 Unbewiesen gebliebene Tatsachen können nicht Entscheidgrundlage bilden. Die objektive Beweislast verteilt das Beweisrisiko, bestimmt also, wer die nachteiligen Folgen eines fehlgeschlage- nen Beweises hinnehmen muss.23 Der Untersuchungsgrundsatz regelt nicht die objektive Beweislast. Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will (Art. 8 ZGB24) oder vom Gesetz als beweispflichtig bezeichnet wird, trägt die Beweislast und im Fall, dass der massgebende Sachumstand unbewiesen bleibt, die Folgen der Beweislosigkeit. Demgegen- über liegt die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen nach der Grundregel von Art. 8 ZGB bei der Partei, welche den Untergang des Rechts oder Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Regel ist auch im öffentlichen Recht anwendbar. Die Verwaltung ist beweisbelastet für Sachumstände, die — unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Sonderregeln — zum Erlass belastender Verfügungen führen.25 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 24. März 2025 aus, dem Beschwerdeführer werde die Sanktion aufgrund fehlender Mitarbeit im Berufsbildungszentrum erteilt. Mit Weisung vom 3. Januar 2025 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er regelmässig am Berufsvorberei- tenden Schuljahr teilnehmen müsse und keine unentschuldigten Absenzen zu generieren seien. Am 14. Februar 2025 sei der Beschwerdeführer von der Vorinstanz ermahnt worden, keine weiteren un- entschuldigten Absenzen zu generieren und sich bei Abwesenheiten inkl. Angabe des Abwesenheits- grundes vor dem Unterricht bis spätestens um 9.00 Uhr desselben Tages bei der Lehrperson und der Integrationsberatung abzumelden. Er sei darüber informiert worden, dass eine Nichteinhaltung eine Kürzung des GBL zur Folge habe. Auf das rechtliche Gehör sei der Beschwerdeführer nicht eingegan- gen. Am 24. März 2025 sei die Vorinstanz durch die Klassenlehrperson darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer erneut sechs unentschuldigte Absenzen vorzuweisen habe. Deshalb werde ihm ab April 2025 der GBL während sechs Monaten um 10 % gekürzt.26 Ergänzend erläutert die Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2025 den zeitlichen Ablauf, der zur Kürzung geführt habe, mittels Verweis auf verschiedene Dokumente und Fallführungseinträgen aus den Vorakten.27 23 Meyer Christian, Die Praxis zu den Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren, in: recht 2020 S. 57, S. 70 24 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 25 Daum, a.a.O., Art. 18 N. 11 26 Angefochtene Verfügung vom 24. März 2025 (Vorakten, pag. 49 ff.) 27 Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2025 7/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1184 4.2 In der Beschwerde vom 25. April 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, er sei den Weisun- gen der Mahnung vom 14. Februar 2025 vollumfänglich nachgekommen. Er habe den Lehrpersonen seine Abwesenheiten rechtzeitig über Microsoft Teams mitgeteilt, seine Integrationsberatung über seine gesundheitliche Situation und die Absenzen informiert, ärztliche Zeugnisse umgehend den Lehr- personen und der Integrationsberatung übergeben und für jeden Fehltag eine schriftliche Entschuldi- gung verfasst und abgegeben. Seine Mitteilungen seien von den Lehrpersonen und der Integrations- beratung beantwortet worden, was zeige, dass seine Meldungen eingegangen und zur Kenntnis ge- nommen worden seien.28 Im Schreiben vom 22. Mai 2025 nimmt der Beschwerdeführer zu den ein- zelnen fraglichen Absenzen Stellung. Am 26. Februar 2025 sei er mit der gesamten Klasse und einer Lehrperson als Teil des regulären Unterrichts in der Stadtbibliothek gewesen. Er habe ein Buch zu- rückgegeben und ein neues ausgeliehen. Der 27. und 28. Februar 2025 seien offiziell schulfreie Tage gewesen, was am 26. Februar 2025 im offiziellen Klassenchat kommuniziert worden sei. Am 3. März 2025 habe er in der Schule den Kompetenztest bearbeitet. Da der ursprüngliche Link nicht funktioniert habe, sei ihm die Datei von der Lehrperson per Teams gesendet worden. Den Test habe er im Unterrichtsraum zusammen mit seinen Mitschülern bearbeitet. Tags darauf, am 4. März 2025, habe er eine Schnupperlehre absolviert. Er habe die Lehrperson im Voraus darüber informiert und das ausgefüllte Formular übergeben. Am 10. März 2025 habe der Beschwerdeführer am offiziellen Schul- ausflug nach Bern teilgenommen. Es liege ein Informationsblatt sowie Videomaterial vor. Über seine Abwesenheit am 11. März 2025 habe er die Lehrperson am Vorabend per Teams informiert. Nach dem Ausflug nach Bern hätten sich seine Knieschmerzen verschlimmert, aber ein Arzttermin sei erst am 17. März 2025 möglich gewesen. Ein entsprechendes Attest liege vor.29 5. Würdigung 5.1 Vorliegend begründet die Vorinstanz ihre Verfügung mit sechs unentschuldigten Absenzen, die der Beschwerdeführer zwischen dem 14. Februar und dem 13. März 2025 aufgewiesen habe.30 Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, in dieser Zeitspanne dem Unterricht unentschuldigt fernge- blieben zu sein.31 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14. Februar bis 13. März 2025 dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist. 5.2 Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2025 nicht dar, an wel- chen Daten der Beschwerdeführer unentschuldigte Absenzen aufweist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Integrationsberatung am 25. April 2025, einen Monat nach Verfügungserlass, beim Berufs- bildungszentrum nachgefragt hat, ob es schriftliche Belege, eine Übersicht der Absenzen oder ein Protokoll zu den Fehlzeiten/unentschuldigten Abwesenheiten gebe. Auch nach einer Rückmeldung 28 Beschwerde vom 25. April 2025 29 Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2025 30 Verfügung vom 24. März 2025 31 Beschwerde vom 25. April 2025 8/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1184 der Klassenlehrperson vom 28. April 2025 versuchte die Vorinstanz weiterhin, herauszufinden, ob der Beschwerdeführer unentschuldigte Absenzen hat oder nicht.32 Die Vorinstanz hatte somit zum Verfü- gungszeitpunkt keine Nachweise für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten unentschuldigten Absenzen. In den Akten ist jedoch eine Absenzenliste33 zu finden, welche wohl am 29. April 2025 vom Berufsbildungszentrum an die Integrationsberatung geschickt wurde.34 Mangels genaueren Informati- onen, welche Absenzen der Verfügung zugrunde liegen, ist davon auszugehen, dass die in dieser Liste als Absenz markierten Daten im Zeitraum vom 14. Februar bis zum 13. März 2025 gemeint sind. 5.3 Vorneweg ist festzuhalten, dass sämtliche Absenzen auf der Liste im fraglichen Zeitraum vom Berufsbildungszentrum als entschuldigt vermerkt und nur die Abmeldung bei der Integrationsbe- ratung verneint wurde.35 Es ist somit fraglich, aufgrund welcher sechs unentschuldigter Absenzen die Klassenlehrperson am 24. März 2025 die Meldung an die Vorinstanz getätigt hat.36 Trotz dieser Un- klarheiten sind nachfolgend die einzelnen, gemäss Absenzenliste bei der Integrationsberatung nicht gemeldeten Absenzen zu überprüfen. Betreffend die fragliche Absenz am 26. Februar 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe an jenem Tag mit der Schule und einer Lehrperson die Stadtbibliothek besucht.37 Es steht damit Aussage gegen Aussage und gemäss Vorakten hat es die Vorinstanz un- terlassen den Sachverhalt weiter zu überprüfen. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, die Aussagen zu überprüfen und sich bei der entsprechenden Lehrperson über die Anwesenheit des Beschwerde- führers zu erkundigen. Folglich ist nicht bewiesen, ob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2025 abwesend war oder nicht. Betreffend die Absenzen am 27. und 28. Februar 2025 legt der Beschwer- deführer ein Screenshot des Klassenchats ins Recht. Demzufolge hat eine Lehrperson am 26. Februar 2025 mitgeteilt, dass die Schule am 27. und 28. Februar 2025 geschlossen sei.38 Für diese beiden Tage kann folglich keine unentschuldigte Absenz vorliegen und eine Abmeldung bei der Integrations- beratung ist nicht notwendig gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Berufsbildungszent- rum an diesen Daten eine Absenz des Beschwerdeführers eingetragen hat. Für die Absenz am 3. März 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in der Schule den Kompetenztest bearbeitet habe und ihm die Datei von der Lehrperson per Teams gesendet worden sei und legt einen entspre- chenden Screenshot ins Recht.39 Auch hier hat die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen vorgenom- men, z.B. durch Nachfragen bei der entsprechenden Lehrperson. Es ist damit zweifelhaft, ob der Be- schwerdeführer tatsächlich in der Schule gefehlt hat. Auch am 4. März 2025 soll sich der Beschwer- deführer nicht bei der Integrationsberatung abgemeldet haben. An diesem Tag hat der Beschwerde- führer nachweislich eine Schnupperlehre absolviert.40 Über diese Schnupperlehre wurde anlässlich 32 Fallführungseintrag vom 25. April 2025, «Einsprache gegen die Sanktion bei IB» (Vorakten, pag. 64 ff.) 33 Absenzenliste (Vorakten, pag. 55) 34 Fallführungseintrag vom 29. April 2025 (Vorakten, pag. 64 ff.) 35 Absenzenliste, Spalte «Bestätigung ID» (Vorakten, pag. 55) 36 Vgl. Fallführungseintrag vom 24. März 2025, «Sanktion Abwesenheiten C.___ (10%)» (Vorakten, pag. 64 ff.) 37 Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2025 38 Screenshot Klassenchat vom 26. Februar 2025 (Beschwerdebeilage) 39 Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2025 und Screenshot vom 3. März 2025 (Beschwerdebeilage) 40 Beurteilungsblatt zum Praktikum (Beschwerdebeilage) 9/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1184 eines Gesprächs am 13. Februar 2025 sowohl die Integrationsberatung als auch das Berufsbildungs- zentrum informiert.41 Eine unentschuldigte Absenz ist demnach zu verneinen. Zweifel ergeben sich ebenfalls in Bezug auf die von der Vorinstanz behauptete Absenz vom 10. März 2025. Der Beschwer- deführer bringt vor, am Schulausflug teilgenommen zu haben.42 Zum Beweis legt er einerseits einen Screenshot mit seiner Reaktion auf die Information über die Zugfahrt und andererseits seine Nachricht vom selben Abend an die Klassenlehrperson, in der er sich für den nächsten Tag abmeldet, da er aufgrund des Schulausflugs Knieschmerzen habe, ins Recht.43 Eine weitere Überprüfung durch die Vorinstanz, erneut durch Nachfragen bei der Lehrperson, ist auch hier ausgeblieben. Mit der Nachricht an die Klassenlehrperson hat er sich auch für den 11. März 2025 rechtzeitig abgemeldet. Einzig frag- lich ist, ob er sich für diesen Tag auch bei der Integrationsberatung abgemeldet hat. 5.4 Somit ist festzustellen, dass am 27. Februar, 28. Februar und 4. März 2025 offensichtlich keine unentschuldigten Absenzen vorliegen. Auch die Absenzen am 26. Februar, 3. März und 10. März 2025 sind zweifelhaft. Betreffend den 11. März 2025 ist die Absenz vom Unterricht zwar un- strittig, es ist jedoch unklar, ob diese unentschuldigt ist oder nicht. Die Vorinstanz ist ihrer Pflicht, alles Erforderliche vorzukehren, um die materielle Wahrheit zu suchen, nicht nachgekommen. Aufgrund der vorhandenen Akten ist vorliegend nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum vom 14. Februar bis 13. März 2025 unentschuldigte Absenzen aufweist. Der der Verfügung zugrundelie- gende Sachverhalt ist damit nicht ausreichend erstellt. 5.5 Weiter hat die Vorinstanz die Verfügung vom 24. März 2025 erlassen, ohne dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör (Art. 21 VRPG) zu gewähren. Erst am 30. April 2025, über einen Monat nach Erlass der Verfügung und nachdem der Beschwerdeführer Beschwerde eingereicht hat, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt.44 In diesem Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer auch die Absenzenliste erstmals gezeigt und die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Dieses Vorgehen verletzt das Recht auf rechtliches Gehör des Beschwer- deführers. Zwar hält die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. März 2025 fest, dass der Beschwerde- führer auf das in der Mahnung vom 14. Februar 2025 gewährte rechtliche Gehör nicht eingegangen sei. Sie verkennt dabei jedoch, dass sich dieses rechtliche Gehör einzig auf die Mahnung vom 14. Feb- ruar 2025 bezogen hat. Vorliegend geht es um die Verfügung vom 24. März 2025 und die darin dem Beschwerdeführer zur Last gelegten sechs unentschuldigten Absenzen. Hierzu hätte dem Beschwer- deführer vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Nur so hätte er die Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äussern und allfällige Missverständnisse aufzuklären. 41 Gesprächsprotokoll vom 13. Februar 2025 (Vorakten, pag. 42) 42 Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2025 43 Zwei Screenshot vom 10. März 2025 (Beschwerdebeilage) 44 Rechtliches Gehör vom 30. April 2025 (Vorakten, pag. 56) 10/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1184 5.6 Schliesslich ist in einem Fallführungseintrag über die weitere Zusammenarbeit zwischen der Integrationsberatung und dem Beschwerdeführer zu entnehmen, dass die Integrationsberatung dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass sie enttäuscht von ihm sei und momentan das Vertrauen schwierig sei. Aus dem Kontext des Fallführungseintrags ist davon auszugehen, dass die eingereichte Beschwerde mitursächlich für diese Aussage ist. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, eine Verfügung mit Beschwerde anzufechten, ein grundlegendes Recht des Beschwerdefüh- rers ist. Die Ausübung dieses Rechts darf keinen Einfluss auf die Betreuung und Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer haben. 6. Ergebnis 6.1 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdebehörde soll demnach im Regelfall einen Sachent- scheid treffen, welcher an die Stelle des angefochtenen Akts tritt.45 Bei Vorliegen von besonderen Gründen kann die Beschwerdebehörde ausnahmsweise kassatorisch unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entscheiden. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit oder das Abstellen auf besondere Fachkenntnisse oder Kenntnisse persönlicher Verhältnisse können einen solchen Grund abgeben. Die Rückweisung steht namentlich dann im Vordergrund, wenn ein beträchtlicher Entschei- dungsspielraum besteht, den die Beschwerdeinstanz nicht als erste Behörde ausfüllen sollte.46 6.2 Vorliegend wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, zwischen dem 14. Februar und dem 13. März 2025 sechs unentschuldigte Absenzen verursacht. Das Vorliegen dieser Absenzen ist nicht ausreichend erstellt und die Vorinstanz ist ihrer Pflicht, alles Erforderliche vorzukehren, um die materielle Wahrheit zu suchen, nicht nachgekommen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen soweit darauf einzutreten bzw. das Verfahren nicht als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. Die Verfügung vom 24. März 2025 ist aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 45 Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 7 46 Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 8 11/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1184 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV47). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Verfahrenskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1'500.00, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 47 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2025.GSI.1184 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 25. April 2025 wird dahin gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. März 2025 aufgehoben und die Sache zur Sachverhaltserstellung und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird bzw. das Verfahren nicht als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13