2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend, spätestens jedoch innert zwei Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1500.00, werden der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben