behandelt.15 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Vorinstanz an der Einschätzung, dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Kollektivunterkunft unzumutbar ist, nichts zu ändern. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Beschwerde vom 10. April 2025 gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend, spätestens innert zwei Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen. 7. Kosten