Die Aktualität der angeblichen Auskunft wäre demzufolge zweifelhaft. Weiter erstaunt die Behauptung der Vorinstanz im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung vom 26. Mai 2025, wonach es sich beim Empfehlungsschreiben vom 17. Januar 2025 um einen Bericht nach einem einmaligen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Ärztin handle." Entgegen dieser Behauptung wurde der Beschwerdeführer mindestens seit August 2024 von derselben Ärztin, die im Übrigen auch die Zuweisung auf die Kriseninterventionsstation veranlasst hat, ambulant