Weder ist den Vorakten eine entsprechende Aktennotiz des angeblich geführten Telefonats zu entnehmen noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den ärztlichen Berichten. Sollten die Angaben der Vorinstanz dennoch zutreffen, wäre zu beachten, dass sich die angebliche Auskunft auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik bezieht, während sich die beiden Empfehlungsschreiben auf die aktuelle Situation in der Kollektivunterkunft beziehen und aufgrund einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers verfasst wurden. Die Aktualität der angeblichen Auskunft wäre demzufolge zweifelhaft.