In Kombination mit der fehlenden Rückzugsmöglichkeit liegt beim Beschwerdeführer eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vor, weshalb die Unterbringung in der Kollektivunterkunft für ihn nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist somit eine besonders verletzliche Person im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV, weshalb er in einer individuellen Unterkunft unterzubringen ist.