Diese akute Verschlechterung des Gesundheitszustands ist, wie von der behandelnden Ärztin nachvollziehbar dargelegt, auf die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft zurückzuführen und könnte durch eine individuelle Unterkunft zumindest stabilisiert werden. Der Beschwerdeführer ist als Opfer schwerer physischer und psychischer Gewalt mit entsprechend schweren gesundheitlichen Folgen verletzlicher als andere Personen, die in Kollektivunterkünften untergebracht sind. In Kombination mit der fehlenden Rückzugsmöglichkeit liegt beim Beschwerdeführer eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vor, weshalb die Unterbringung in der Kollektivunterkunft für ihn nicht zumutbar ist.