Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Vorgeschichte gesundheitlich, insbesondere psychisch, stark belastet. Der Beschwerdeführer teilt sich derzeit in der Kollektivunterkunft ein Sechserzimnner mit fünf Männer.13 Der Beschwerdeführer verfügt folglich über keinerlei Rückzugsmöglichkeit und ist damit aufgrund seiner Vorgeschichte diversen Trigger ausgesetzt. Diese akute Verschlechterung des Gesundheitszustands ist, wie von der behandelnden Ärztin nachvollziehbar dargelegt, auf die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft zurückzuführen und könnte durch eine individuelle Unterkunft zumindest stabilisiert werden.