genheit (Familienangehörige und Lehrer, Mitpatient während eines stationären psychiatrischen Aufenthaltes im Heimatland) sei es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich in der Kollektivunterkunft ein Zimmer oder die Duschräume mit mehreren Personen zu teilen. Das enge Beisammensein mit anderen Männern triggere traumatische Erfahrungen. Zudem könne der Beschwerdeführer auf einem Auge kaum noch sehen, nachdem er von mehreren Männern überfallen und zusammengeschlagen worden sei. Dies verstärke zusätzlich die Unsicherheit unter Menschen. Es bestehe ein grosses Misstrauen gegenüber anderen Personen, sodass der Beschwerdeführer keine Kontakte in der Kollektivunterkunft pflege.