4.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 26. Mai 2025 ergänzt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich von September bis Dezember 2024 in stationärer Behandlung befunden. Im Rahmen der Anschlussplanung habe ein telefonischer Austausch zwischen der Klinik und der Vorinstanz stattgefunden. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass aus fachlicher Sicht kein Bedarf für einen Auszug aus der Kollektivunterkunft bestehe. Entsprechend habe die Klinik bewusst keinen Antrag auf eine alternative Wohnform gestellt. Weiter stütze sich das Empfehlungsschreiben vom 17. Januar 2025 auf ein einmaliges Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Ärztin.