Eine Unterbringung in einem 6-Bettzimmer sei aus den im Bericht erwähnten Gründen nicht zumutbar und habe negative Auswirkungen auf den Beschwerdeführer. Die teilweise Abwesenheit von einigen Zimmerbewohnenden sei nicht massgebend, da diese dem Zimmer zugeteilt seien und beliebig kommen und gehen könnten, was beim Beschwerdeführer zusätzlich Stress auslöse.