4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 10. April 2025 vor, er sei, wie dem detaillierten Empfehlungsschreiben seiner Ärztin vom 27. März 2025 zu entnehmen sei, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation besonders verletzlich. Deshalb sei eine individuelle Unterbringung angezeigt. Der ärztliche Bericht zeige seine besondere Vulnerabilität auf. Demgemäss wirke sich die Kollektivunterkunft klar negativ auf seinen Gesundheitszustand aus. Ein Auszug würde den Gesundheitszustand deutlich verbessern. Eine Unterbringung in einem 6-Bettzimmer sei aus den im Bericht erwähnten Gründen nicht zumutbar und habe negative Auswirkungen auf den Beschwerdeführer.