4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2025 aus, das Empfehlungsschreiben vom 17. Januar 2025 sei nicht detailliert genug und stelle einen Antrag auf ein Einzelzimmer dar. Nach der stationären Behandlung habe der behandelnde Arzt der Vorinstanz bestätigt, dass die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unproblematisch sei. Momentan bewohne der Be- Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111)