6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 forderte die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2025 auf, zu belegen, wann die Verfügung vom 19. Februar 2025 eröffnet wurde und sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. 7. Mit undatierter Eingabe teilte die Vorinstanz mit, sie habe dem Beschwerdeführer die Verfügung am 11. März 2025 eröffnet. 8. Am 30. April 2025 holte die Rechtsabteilung die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde.