2. Mit Empfehlungsschreiben vom 17. Januar 2025 reichte die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers für diesen bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterkunft, beispielsweise um Unterbringung in einer Wohngemeinschaft mit eigenem Zimmer und damit einhergehender Rückzugsmöglichkeit, ein.3 3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um individuelle Unterkunft ab und wies im Rahmen der Begründung darauf hin, dass sich an der Zimmersituation in der Kollektivunterkunft in nächster Zeit nichts ändern werde.