11 Kanton Bern Canton de Berne Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2025.GSI.1104 / ang Beschwerdeentscheid vom 23. Juni 2025 in der Beschwerdesache A. Beschwerdeführer gegen B. Vorinstanz betreffend Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2025) 1/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GS1.1104 I. Sachverhalt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahrenl und wird von der B. (nachfolgend: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.2 2. Mit Empfehlungsschreiben vom 17. Januar 2025 reichte die behandelnde Ärztin des Be- schwerdeführers für diesen bei der Vorinstanz ein Gesuch um individuelle Unterkunft, beispiels- weise um Unterbringung in einer Wohngemeinschaft mit eigenem Zimmer und damit einherge- hender Rückzugsmöglichkeit, ein.3 3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwer- deführers um individuelle Unterkunft ab und wies im Rahmen der Begründung darauf hin, dass sich an der Zimmersituation in der Kollektivunterkunft in nächster Zeit nichts ändern werde. 4. Am 27. März 2025 reichte die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers der Vorinstanz ein detailliertes Empfehlungsschreiben mit der Empfehlung, den Beschwerdeführer in einer indi- viduellen Unterkunft unterzubringen, ein. 5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 10. April 2025 bei der Gesund- heits-, Sozial- und lntegrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er die Aufhebung der Verfügung und die Unterbringung in einer individuellen Unterkunft. 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 forderte die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2025 auf, zu belegen, wann die Verfügung vom 19. Februar 2025 eröffnet wurde und sich zur Rechtzeitigkeit der Be- schwerde zu äussern. 7. Mit undatierter Eingabe teilte die Vorinstanz mit, sie habe dem Beschwerdeführer die Verfügung am 11. März 2025 eröffnet. 8. Am 30. April 2025 holte die Rechtsabteilung die Vorakten ein und führte den Schriften- wechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 26. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. 1 Vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2024 (Vorakten, Register 1) 2 Vgl. Angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2025 (Beschwerdebeilage) 3 Empfehlungsschreiben vom 17. Januar 2025 (Vorakten, Register 3) 4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1104 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Sachurtellsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG5). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2025. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 10. April 2025 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG6). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2025, mit welcher sie das Gesuch des Beschwerdeführers um individuelle Unterkunft abgelehnt hat. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Personen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung 5 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1104 ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, aner- kannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Bei- träge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbe- willigung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele er- reicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen wer- den bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Ausnahme- tatbestand besonders verletzliche Personen (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 3.2 Besonders verletzliche Personen Art. 45 Abs. 1 SAFV7 präzisiert den Ausnahmetatbestand besonders verletzliche Personen von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt. Ob eine Person als ver- letzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hin- sichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2025 aus, das Emp- fehlungsschreiben vom 17. Januar 2025 sei nicht detailliert genug und stelle einen Antrag auf ein Ein- zelzimmer dar. Nach der stationären Behandlung habe der behandelnde Arzt der Vorinstanz bestätigt, dass die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unproblematisch sei. Momentan bewohne der Be- Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 4/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1104 schwerdeführer ein Sechserzimmer. Von den weiteren fünf Klienten, welche in diesem Zimmer unter- gebracht seien, seien lediglich zwei regelmässig anwesend. Diese Situation werde sich in nächster Zeit nicht ändern. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 10. April 2025 vor, er sei, wie dem de- taillierten Empfehlungsschreiben seiner Ärztin vom 27. März 2025 zu entnehmen sei, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation besonders verletzlich. Deshalb sei eine individuelle Unterbringung ange- zeigt. Der ärztliche Bericht zeige seine besondere Vulnerabilität auf. Demgemäss wirke sich die Kol- lektivunterkunft klar negativ auf seinen Gesundheitszustand aus. Ein Auszug würde den Gesundheits- zustand deutlich verbessern. Eine Unterbringung in einem 6-Bettzimmer sei aus den im Bericht er- wähnten Gründen nicht zumutbar und habe negative Auswirkungen auf den Beschwerdeführer. Die teilweise Abwesenheit von einigen Zimmerbewohnenden sei nicht massgebend, da diese dem Zim- mer zugeteilt seien und beliebig kommen und gehen könnten, was beim Beschwerdeführer zusätzlich Stress auslöse. 4.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 26. Mai 2025 ergänzt die Vorinstanz, der Be- schwerdeführer habe sich von September bis Dezember 2024 in stationärer Behandlung befunden. Im Rahmen der Anschlussplanung habe ein telefonischer Austausch zwischen der Klinik und der Vor- instanz stattgefunden. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass aus fachlicher Sicht kein Bedarf für einen Auszug aus der Kollektivunterkunft bestehe. Entsprechend habe die Klinik bewusst keinen Antrag auf eine alternative Wohnform gestellt. Weiter stütze sich das Empfehlungsschreiben vom 17. Ja- nuar 2025 auf ein einmaliges Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Ärztin. Diese Ein- schätzung stehe im Widerspruch zur Stellungnahme der Klinik, die den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum begleitet habe und eine umfassendere Beurteilung habe vornehmen können. Es liege somit keine klare medizinische Indikation für einen Auszug vor. 5. Würdigung 5.1 Der Beschwerdeführer befand sich vom 8. August 2024 bis am 4. September 2024 auf einer Kriseninterventionsstation in psychiatrischer Behandlung. Die Zuweisung erfolgte durch seine Ärztin zur Stabilisierung und medikamentösen Einstellung bei schwerer depressiver Episode.8 Am 4. Sep- tember 2024, am Tag der Entlassung, erfolgte ein Suizidversuch. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in eine Klinik überwiesen, wo er bis am 23. Dezember 2024 in Behandlung war.9 Nach der Ent- lassung wurde die psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung durch seine bisherige Ärz- tin ambulant fortgesetzt.1° 8 Austrittsbericht vom 11. September 2024 (Vorakten, Register 3) Überweisungsbericht vom 5. September 2024 und Austrittbericht vom 13. Januar 2025 (Vorakten, Register 3) 10 Austrittbericht vom 13. Januar 2025 (Vorakten, Register 3) 5/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1104 5.2 Den ärztlichen Berichten, die der Beschwerdeinstanz vorliegen, ist übereinstimmend als Di- agnose eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) mit Suizidversuch sowie eine post-trauma- tische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach mehrfachem sexuellem Missbrauch durch mehrere Personen im Heimatland und dem Suizid der Ex-Freundin zu entnehmen." Das Empfehlungsschrei- ben vom 17. Januar 2025 sowie das detaillierte Empfehlungsschreiben vom 27. März 2025 der am- bulant behandelnden Ärztin äussern sich überdies zur Unterbringung des Beschwerdeführers. Den beiden Schreiben ist zusammengefasst zu entnehmen, dass sich die Suizidgedanken und -pläne seit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Kollektivunterkunft wieder deutlich akzentuiert hätten. Der Beschwerdeführer komme in der Kollektivunterkunft nicht zur Ruhe, der Schlaf sei nicht erholsam. Es bestehe keine stützende Tagesstruktur oder Möglichkeiten der Ablenkung. Es komme wiederholt zu selbstverletzendem Verhalten. Aufgrund von mehrfachem sexuellem Missbrauch in seiner Vergan- genheit (Familienangehörige und Lehrer, Mitpatient während eines stationären psychiatrischen Auf- enthaltes im Heimatland) sei es für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich in der Kollektivunter- kunft ein Zimmer oder die Duschräume mit mehreren Personen zu teilen. Das enge Beisammensein mit anderen Männern triggere traumatische Erfahrungen. Zudem könne der Beschwerdeführer auf einem Auge kaum noch sehen, nachdem er von mehreren Männern überfallen und zusammenge- schlagen worden sei. Dies verstärke zusätzlich die Unsicherheit unter Menschen. Es bestehe ein gros- ses Misstrauen gegenüber anderen Personen, sodass der Beschwerdeführer keine Kontakte in der Kollektivunterkunft pflege. Erschwerend komme beim Beschwerdeführer hinzu, dass er bisexuell sei und sich bezüglich seiner Sexualität in der Kollektivunterkunft unterdrückt fühle, zumal er selbst Schwierigkeiten habe, aufgrund der Missbrauchserfahrung und seiner Herkunftskultur, zur eigenen Sexualität zu stehen. Situationen, wie z.B. in den Gemeinschaftsduschen, seien für ihn kaum zu er- tragen und würden mit hoher Anspannung einhergehen. Es bestünden grosse Ängste, dass seine Bisexualität entdeckt werden könnte und er dadurch erneuter Gewalt ausgesetzt sei. Auch bestehe die Sorge, dass seine Familie durch Mitbewohner über seine Sexualität informiert würde. Der Be- schwerdeführer befinde sich in der Kollektivunterkunft unter einer dauerhaften Anspannung und Angst. Dies habe bereits mehrfach dazu geführt, dass er im Freien übernachtet habe, um nicht in die Kollek- tivunterkunft zurückkehren zu müssen. Da er sich mit der verschriebenen Medikation nicht mehr aus- reichend regulieren könne, habe der Beschwerdeführer begonnen, Alkohol zu konsumieren. Aktuell habe sich das psychische Befinden akut verschlechtert, es zeige sich eine deutlich gedrückte Stim- mung, Freud- und Interessenlosigkeit, psychomotorische Verlangsamung, Ambivalenz, Konzentrati- onsschwierigkeiten, ausgeprägte Schlafstörungen, Grübeln und Suizidgedanken bei Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit. Der affektive Rapport sei kaum herstellbar. Die Begleitung im ambulanten Rahmen 11 Vgl. Austrittsbericht vom 11. September 2024, Überweisungsbericht vom 5. September 2024 und Austrittbericht vom 13. Januar 2025 (Vorakten, Register 3) sowie detailliertes Empfehlungsschreiben vom 27. März 2025 (Beschwerdebei- lage) 6/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1104 sei nur noch grenzwertig tragbar. Aus den oben genannten Gründen sei es dringend indiziert, den Beschwerdeführer in eine individuelle Unterkunft zu überführen.12 5.3 Die Empfehlungen der ambulant behandelnden Ärztin basieren auf einer mehrmonatigen Behandlung und erfolgten in Kenntnis der krankheitsbezogenen Vorgeschichte. Sie sind in sich schlüs- sig und nachvollziehbar sowie auch übereinstimmend mit weiteren der Beschwerdeinstanz vorliegen- den ärztlichen Berichten. Aus den Empfehlungen ergibt sich, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers (erneut) derart akut ist, dass eine Begleitung im ambulanten Rahmen nur noch grenzwertig tragbar ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Vorgeschichte gesundheitlich, ins- besondere psychisch, stark belastet. Der Beschwerdeführer teilt sich derzeit in der Kollektivunterkunft ein Sechserzimnner mit fünf Männer.13 Der Beschwerdeführer verfügt folglich über keinerlei Rückzugs- möglichkeit und ist damit aufgrund seiner Vorgeschichte diversen Trigger ausgesetzt. Diese akute Verschlechterung des Gesundheitszustands ist, wie von der behandelnden Ärztin nachvollziehbar dar- gelegt, auf die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft zurückzuführen und könnte durch eine indivi- duelle Unterkunft zumindest stabilisiert werden. Der Beschwerdeführer ist als Opfer schwerer physi- scher und psychischer Gewalt mit entsprechend schweren gesundheitlichen Folgen verletzlicher als andere Personen, die in Kollektivunterkünften untergebracht sind. In Kombination mit der fehlenden Rückzugsmöglichkeit liegt beim Beschwerdeführer eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vor, weshalb die Unterbringung in der Kollektivunterkunft für ihn nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist somit eine besonders verletzliche Person im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV, weshalb er in einer individuellen Unterkunft unterzubringen ist. 5.4 Es liegen im Übrigen keine Hinweise vor, die die Angabe der Vorinstanz, wonach die Klinik keine individuelle Wohnform empfohlen habe, bestätigen würden. Weder ist den Vorakten eine ent- sprechende Aktennotiz des angeblich geführten Telefonats zu entnehmen noch ergeben sich entspre- chende Hinweise aus den ärztlichen Berichten. Sollten die Angaben der Vorinstanz dennoch zutreffen, wäre zu beachten, dass sich die angebliche Auskunft auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Klinik bezieht, während sich die beiden Empfehlungsschreiben auf die aktuelle Situation in der Kollektivun- terkunft beziehen und aufgrund einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers verfasst wurden. Die Aktualität der angeblichen Auskunft wäre demzufolge zweifel- haft. Weiter erstaunt die Behauptung der Vorinstanz im Rahmen der Beschwerdevernehmlassung vom 26. Mai 2025, wonach es sich beim Empfehlungsschreiben vom 17. Januar 2025 um einen Be- richt nach einem einmaligen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Ärztin handle." Ent- gegen dieser Behauptung wurde der Beschwerdeführer mindestens seit August 2024 von derselben Ärztin, die im Übrigen auch die Zuweisung auf die Kriseninterventionsstation veranlasst hat, ambulant 12 Detailliertes Empfehlungsschreiben vom 27. März 2025 (Beschwerdebeilage) 13 Vgl. Angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2025 (Beschwerdebeilage) 14 Vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 26. Mai 2025 7/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1104 behandelt.15 Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Vorinstanz an der Einschätzung, dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Kollektivunterkunft unzumutbar ist, nichts zu än- dern. 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Beschwerde vom 10. April 2025 gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2025 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerde- führer umgehend, spätestens innert zwei Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV16). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Vorliegend unterliegt die Vor- instanz vollumfänglich. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Verfahrenskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1500.00, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 15 Austrittsbericht vom 11. September 2024 (Vorakten, Register 3) 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/9 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1104 Entscheid 1. Die Beschwerde vom 10. April 2025 wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer umgehend, spätestens jedoch innert zwei Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1500.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung — Beschwerdeführer, per Einschreiben — Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rec htsm ittelbe le hrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9