6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen erweist sich der vorinstanzliche Entzug der Berufsausübungsbewilligung gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG mit Verfügung vom 18. März 2025 als recht- und verhältnismässig. Die Beschwerde vom 14. April 2025 ist folglich abzuweisen. 7. Kosten