11/13 Kanton Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Canton de Berne 2025.GSI.1103 zug der Bewilligung erforderlich ist. Der Entzug der Bewilligung ist weiter auch zumutbar. Das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten sowie an einem intakten Gesundheitssystem ist höher zu gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers, als selbstständiger Arzt weiter praktizieren zu dürfen.