5.10 Der Bewilligungsentzug ist vorliegend ohne Weiteres geeignet, die angestrebten Ziele, den Schutz der Patientinnen und Patienten sowie des Gesundheitssystems zu erreichen. Dem steht das Interesse der ehemaligen Patientinnen und Patienten an einer weiteren Behandlung entgegen. Einerseits haben sie die Möglichkeit, zu einer anderen Therapeutin bzw. einem anderen Therapeuten zu wechseln und andererseits soll durch den Bewilligungsentzug gerade eine Gefährdung der Patientinnen und Patienten verhindert werden. Was die Erforderlichkeit der Massnahme betrifft, hat der Gesetzgeber diese Frage vorab entschieden: