Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei offen für jede Form konstruktiver Auflagen, um die Weiterführung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei unwiederbringlich zerstörter Vertrauenswürdigkeit, wie es vorliegend der Fall ist, mangels erfüllter Bewilligungsvoraussetzung kein Spielraum für die Fortsetzung der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung besteht, auch nicht unter Auflagen.