5.9 Die genannten Vorkommnisse, namentlich die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland und dem Kanton Schwyz und die Falschaussage im Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung vom 18. August 2020 reichen in ihrer Gesamtheit aus, um dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinn vom Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG abzusprechen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.