In Kenntnis der Strafurteile aus Deutschland und der Kantone Schwyz und Bern hätte es die Aufsichtsanzeige vom 3. November 2022 anders beurteilt und ein Disziplinarverfahren eröffnet.38 Wenn die Vorinstanz damals gestützt auf ihre im Nachgang zur Aufsichtsanzeige getätigten Abklärungen zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat39, kann sie nachträglich nicht ohne Weiteres und ohne zusätzliche Abklärungen den Schluss ziehen, dass die damalige Einschätzung falsch gewesen sei.