5.8 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Aufsichtsanzeige vom 3. November 2022 aus, dass sich ihre damalige Einschätzung, wonach auf die Eröffnung eines Verfahrens zu verzichten sei, aus heutiger Sicht als falsch erweise. Nach aktueller Einschätzung sei davon auszugehen, dass die Vorwürfe der Anzeigerin zutreffend gewesen seien. In Kenntnis der Strafurteile aus Deutschland und der Kantone Schwyz und Bern hätte es die Aufsichtsanzeige vom 3. November 2022 anders beurteilt und ein Disziplinarverfahren eröffnet.38