Das Argument des Beschwerdeführers, besonders vulnerable Personen seien auf seine psychiatrische Hilfe angewiesen, ist vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig. Nachdem er die missliche Lage seiner Patientinnen und Patienten zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt haben soll, stellt er die Notlage vulnerabler Personen in seiner Beschwerde ins Zentrum der Argumentation, weshalb ihm die Berufsausübungsbewilligung nicht entzogen werden dürfe. Damit vermag er nicht zu überzeugen. Ohnehin richtet sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen sei, nicht nach einem allfälligen Mangel an psychiatrischem Fachpersonal, sondern nach seiner