5.7 Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausführt, ist an die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes — und insbesondere eines Psychiaters, der mit psychisch belasteten Patientinnen und Patienten arbeitet — ein besonders strenger Massstab anzulegen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Patientengruppe und des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses ist eine rechtskräftige Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch von Patienten und Patientinnen nicht tolerierbar. Das Argument des Beschwerdeführers, besonders vulnerable Personen seien auf seine psychiatrische Hilfe angewiesen, ist vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig.