Wie erwähnt, muss die Vertrauenswürdigkeit auch gegenüber den Gesundheitsbehörden erfüllt sein (vgl. E. 3.2). Es ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass sich ein solches Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht mit der Vertrauenswürdigkeit vereinbaren lässt.