Zum Zeitpunkt des Gesuchs um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung im Jahr 2020 lagen die Strafurteile aus Deutschland (2014/2015) und dem Kanton Schwyz (2018) bereits vor. Der Beschwerdeführer hatte somit zwangsläufig Kenntnis von diesen Strafverfahren respektive Strafurteilen, verschwieg diese jedoch gegenüber der Vorinstanz. Mit diesem Verhalten täuschte er die Vorinstanz. Es ist davon auszugehen, dass er damit bezweckte, weitere Abklärungen oder die Verweigerung der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung zu verhindern. Wie erwähnt, muss die Vertrauenswürdigkeit auch gegenüber den Gesundheitsbehörden erfüllt sein (vgl. E. 3.2).