38 MedBG lediglich zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in eigener fachlicher Verantwortung seine berufliche Tätigkeit als Arzt ausüben darf. Es steht ihm jedoch frei, unter der fachlichen Verantwortung eines anderen Arztes (der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung ist) seine ärztliche Tätigkeit weiterhin auszuüben.