67 Abs. 4 StGB inhaltlich nicht deckungsgleich mit einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung nach Art. 38 MedBG. Während das Tätigkeitsverbot dem Beschwerdeführer jegliche berufliche Tätigkeit mit direktem Patientenkontakt bzw. regelmässigem Kontakt zu volljährigen, besonders schutzwürdigen Personen verbieten würde, hat ein Entzug der Berufsausübungsbewilligung nach Art. 38 MedBG lediglich zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in eigener fachlicher Verantwortung seine berufliche Tätigkeit als Arzt ausüben darf.