67 Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 StGB durch das Obergericht nicht zur Folge hat, dass ihm seine Berufsausübungsbewilligung durch die Vorinstanz nicht entzogen werden darf. Zum einen richtet sich der Entzug der Berufsausübungsbewilligung ausschliesslich nach Art. 38 MedBG. Auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung kein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB nach sich zieht, kann eine solche die Vertrauenswürdigkeit des Arztes beeinträchtigen bzw. bewirken, dass ihm die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen ist. Zum anderen ist ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4 StGB inhaltlich nicht deckungsgleich mit einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung nach Art.