Doch diese Vorkommnisse reihen sich ein in eine Liste von weiteren Strafurteilen und gravierenden Verfehlungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.4 ff.). Ferner ist in Bezug auf das nicht rechtskräftige Urteil des Obergerichts festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Gericht keineswegs von seiner Unschuld zu überzeugen bzw. die seines Erachtens falschen Behauptungen zu widerlegen vermochte, wie er in seiner Beschwerde geltend macht. Andernfalls hätte ihn das Obergericht freigesprochen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 4 Bst.