ein nicht rechtskräftiges Strafurteil die Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen kann. Dies setzt voraus, dass der zugrunde liegende Sachverhalt bekannt und unbestritten ist.35 Im vorliegenden Fall wird der Sachverhalt durch den Beschwerdeführer bestritten, sodass aus dem nicht rechtskräftigen Strafurteil des Obergerichts nicht direkt das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit abgeleitet werden kann. Doch diese Vorkommnisse reihen sich ein in eine Liste von weiteren Strafurteilen und gravierenden Verfehlungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.4 ff.).