ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt verboten hätte. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde fest, dass er nach Vorliegen der Urteilsbegründung des Obergerichts beabsichtige, beim Bundesgericht «Berufung» (recte: Beschwerde in Strafsachen) einzulegen. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten (Art. 32 Abs. 1 BV33; Art. 10 Abs. 1 StP034). Es ist jedoch festzuhalten, dass