Das Obergericht des Kantons Bern nahm mit Urteil vom 1. April 2025 eine Umqualifizierung des Straftatbestands vor und sprach den Beschwerdeführer der sexuellen Belästigung (Art. 189 StGB) schuldig.32 Da es sich bei der sexuellen Belästigung — im Unterschied zur sexuellen Nötigung — um keine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4 StGB handelt, verhängte das Obergericht — im Unterschied zum Regionalgericht Bern-Mittelland — kein Tätigkeitsverbot, das dem Beschwerdeführer lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder organisierte