5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Oktober 2023 der Ausnützung einer Notlage (Art. 193 StGB30) schuldig sprach und ihm ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 StGB auferlegte. Wie aus der Urteilsbegründung vom 12. April 2024 respektive der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatvorwurf zu entnehmen ist, handelte es sich beim Opfer bzw. der Straf- und Zivilklägerin um eine Patientin des Beschwerdeführers.31 Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil Berufung ein.