5. Würdigung 5.1 Die Vorinstanz begründet den Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt mit der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers. Im Folgenden ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu prüfen, ob der Beschwerdeführer vertrauenswürdig im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG ist.