strafrechtliche Belastung des Beschwerdeführers ein und verdeutliche umso mehr, weshalb seine Vertrauenswürdigkeit offenkundig nicht mehr gegeben sei. Es sei dabei zu betonen, dass an die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes, insbesondere eines Psychiaters, der mit psychisch belasteten Personen arbeite, ein besonders strenger Massstab anzulegen sei. Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der Patientengruppe und des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses gelte im Hinblick auf Verstösse gegen die sexuelle Integrität eine Nulltoleranz. Bereits geringfügige Verfehlungen, was vorliegend allerdings offenkundig nicht zutreffe, könnten die Vertrauenswürdigkeit dauerhaft zerstören 29