Dies erkläre, weshalb das Obergericht kein strafrechtliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen habe, da dies nur beim Straftatbestand der Ausnützung einer Notlage zwingend vorgesehen gewesen sei. Die Tatsache, dass das Obergericht kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen habe, sei für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers indessen nicht massgeblich. Diese würde sich eigenständig nach den Vorgaben des MedBG beurteilen. Im vorliegenden Fall sei die Vertrauenswürdigkeit aufgrund einer Vielzahl von rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen, die teils schwere Verletzungen der sexuellen Integrität von Patientinnen betreffen würden, offenkundig nicht mehr gegeben.