Mit Urteil vom 1. April 2025 sei der Beschwerdeführer der sexuellen Belästigung schuldig gesprochen worden. Das Obergericht habe die Straftat offensichtlich anders qualifiziert als das erstinstanzliche Regionalgericht Bern-Mittelland, welches im Urteil vom 12. Oktober 2023 von einer Ausnützung einer Notlage ausgegangen sei. Dies erkläre, weshalb das Obergericht kein strafrechtliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen habe, da dies nur beim Straftatbestand der Ausnützung einer Notlage zwingend vorgesehen gewesen sei.