b. MedBG stelle eine zwingende gesetzliche Voraussetzung dar. Sei diese aufgrund mehrerer Vorkommnisse bzw. strafrechtlicher Verurteilungen, die allesamt im Zusammenhang mit Patientinnen stünden, unwiederbringlich zerstört, bestehe kein rechtlicher Spielraum für die Fortsetzung der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung, auch nicht unter Auflagen. Ausserdem könne der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Obergerichts vom 1. April 2025 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Urteil vom 1. April 2025 sei der Beschwerdeführer der sexuellen Belästigung schuldig gesprochen worden.