4.2.2 In der Beschwerdevernehmlassung vom 6. Mai bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, ein bestehender Engpass in der psychiatrischen Versorgung sei kein Grund, weshalb ein Arzt, dessen Bewilligungsvoraussetzungen aufgrund des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben seien bzw. der gar nie eine Berufsausübungsbewilligung hätte erhalten dürfen, weiterhin zur Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung zugelassen sein sollte. Die Vertrauenswürdigkeit nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b. MedBG stelle eine zwingende gesetzliche Voraussetzung dar.