Wären der Vorinstanz die genannten Urteile bekannt gewesen, hätte dies zu einer Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung geführt. Schliesslich zeige auch die Aufsichtsanzeige vom 3. November 2022, dass Patientinnen und Patienten trotz mehrerer Vorstrafen und einer langjährigen Haftstrafe des Beschwerdeführers nach wie vor nicht vor sexuellen Belästigungen geschützt seien.28