4.2 Vorinstanz 4.2.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 18. März 2025 zusammengefasst damit, dass sich die strafrechtlichen Verfehlungen und Verurteilungen des Beschwerdeführers (sowohl in jüngster als auch in älterer Vergangenheit) sowie der Umstand, dass er diese in seinem Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung verschwiegen und die Vorinstanz damit getäuscht habe, nicht mit der Vertraulichkeit (recte: Vertrauenswürdigkeit) vereinbaren lassen würden. Wären der Vorinstanz die genannten Urteile bekannt gewesen, hätte dies zu einer Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung geführt.