3.4 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätten verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Dabei finden die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts Anwendung, insbesondere die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und die Gewährung des rechtlichen Gehörs.24 Der Entzug der Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG ist — im Unterscheid zum disziplinarischen Verbot der selbstständigen Berufsausübungsbewilligung nach