1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 18. März 2025. Darin hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die am 19. August 2020 erteilte Berufsausübungsbewilligung entzogen. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob dieser Entzug zu Recht erfolgt ist. 3. Rechtliche Grundlagen